Die Schufa speichert wichtige Informationen wie Kreditaufnahmen, Ratenkäufe, aber auch persönliche Informationen wie beispielsweise Namen, Anschrift und Geburtsdatum und wird hiermit zu einer unerlässlichen Informationsquelle für Banken und Geschäftspartner jeglicher Art. Hier kann das Zahlungsverhalten des Verbrauchers eingesehen werden. Solange der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachkommt, gibt es selten Probleme. Schwierig wird es erst, wenn ein negativer Schufa-Eintrag vorliegt.
Wie kommt es zu einem negativen Schufa-Eintrag?
Kommt ein Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen aus Krediten, Ratenkäufen oder anderem trotz mehrfacher Zahlungsaufforderung nicht mehr nach, muss der Gläubiger seine Forderung durch ein Gerichtsurteil oder einen Mahnbescheid, aus dem der Vollstreckungsbescheid resultiert, titulieren und kann mit dem Titel einen negativen Schufa-Eintrag erwirken. Eine weitere unangenehme Folge hieraus ist, dass der Gläubiger mit einer titulierten Forderung einen Gerichtsvollzieher mit der Pfändung sowie mit der Abgabe zur eidesstattlichen Versicherung beauftragen kann. Wird die eidesstattliche Versicherung vom Schuldner abgelehnt, kann Haftbefehl erlassen werden.
Die Löschung aus dem Verzeichnis der Schufa
Nicht nur negative Einträge werden in der Schufa verzeichnet, sondern auch solche, wie beispielsweise eine Kontoeröffnung oder die Beantragung einer Kreditkarte. Während nun reguläre Anfragen zum Schufa-Register eines Verbrauchers automatisch nach einem Jahr gelöscht werden, stehen solche, wie abgezahlte Kredite, Insolvenzmerkmale oder Löschungen von Konten noch weitere drei Jahre in der Schufa. Neue Forderungen jedoch, können unter bestimmten Umständen vorzeitig aus dem Schufa-Verzeichnis auf Antrag gelöscht werden. Diese Forderungen dürfen allerdings nicht vor dem 01. Januar 2007 bei der Schufa gemeldet worden sein und dürfen € 1.000,00 nicht übersteigen. Außerdem darf für diese Forderung noch kein Vollstreckungsbescheid beantragt worden sein. Mit einer Bestätigung vom Gläubiger, dass diese Forderung vollständig vom Schuldner bezahlt wurde, kann nun die Löschung bei der Schufa beantragt werden.
Eine Forderung, die schon durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert wurde oder der sogar schon die Abgabe zur eidesstattlichen Versicherung folgte kann nur unter erschwerten Bedingungen bei der Schufa gelöscht werden. Hierfür muss die Forderung vom Schuldner vollständig getilgt sein. Der Gläubiger muss nunmehr eine Bestätigung für die vollständige Tilgung der Schuld ausstellen, mit der nun die Eintragung im Schuldnerregister des Amtsgerichts entfernt werden kann. Die Löschung im Schuldnerregister bei dem zuständigen Amtsgericht ist zwingend erforderlich, denn hiervon wird die Schufa automatisch nach einer Frist von vier Wochen unterrichtet, womit dann der negative Schufa-Eintrag gelöscht werden kann. Die Zahlung der Forderung ist in diesem Falle unabdingbar, wenn ein negativer Schufa-Eintrag gelöscht werden soll.
Somit ist es also möglich, selbst mit Vollstreckungsbescheid oder eidesstattlicher Versicherung behaftete negative Schufa-Einträge zu löschen und doch noch zu einem Wunschkredit zu gelangen. Im Einzelfall kann diese sogar die einzige Möglichkeit sein, einen Kredit aufzunehmen.
Einen Schufa Eintrag löschen lassen
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Vorzeitige Löschung Schufa Eintrag
Schufa Selbstauskunft ermöglicht Verbrauchern Datenabfrage