Ein negativer Schufa-Eintrag kann für den Betroffenen im finanziellen Bereich fatale Folgen haben. Dies gilt nicht nur im Zusammenhang mit Krediten, die mit einem negativen Schufa-Eintrag nahezu nicht zu bekommen sind, sondern auch für eventuelle Handyverträge oder für Bestellungen in Versandhäusern.
Manchmal ist es jedoch möglich, solche Einträge löschen zu lassen, was sich am einfachsten bei einem fehlerhaften Eintrag gestalten lässt. Oftmals basieren solche Einträge auf einer Namensgleichheit von zwei Personen, in den seltensten Fällen existiert neben dem gleichen Namen auch das gleiche Geburtsdatum. In diesen Fällen ist ein formloses Schreiben an die Schufa zumeist ausreichend. Genauso einfach gestaltet es sich bei unberechtigten Forderungen, denn Gläubiger dürfen Ihre Forderungen der Schufa nur melden, solange sie vom Schuldner nicht bestritten werden oder bereits gerichtlich tituliert sind.
Leider halten sich nicht alle Gläubiger an diese gesetzliche Vorgabe. Auch hier genügt zumeist ein formloses Schreiben an die Schufa, mit der Bitte um Löschung des jeweiligen Eintrages
Alte Einträge
Leider werden nicht immer alle Einträge binnen der vorgesehenen gesetzlichen Frist gelöscht. Nach Begleichen einer Forderung muss diese nach drei Jahren aus der Schufa gelöscht werden. Meldet jedoch der Gläubiger der Schufa nicht, dass die Forderung beglichen wurde, kommt es oft zu Verzögerungen bezüglich einer Löschung, denn erst mit einer Meldung des Gläubigers beginnt die Dreijahresfrist zu laufen. Für einen eventuellen Streitfall sollten Schuldner daher alle Belege aufheben, um das Begleichen einer Forderung auch belegen zu können. Auch ist eine Löschung vor dem Ablauf der drei Jahre ist möglich, allerdings muss der Gläubiger hierzu zustimmen.
Die Löschung eines berechtigten Schufa-Eintrages
Die Löschung einer Forderung, die gerichtlich tituliert und nach wie vor nicht beglichen wurde, ist vollkommen unmöglich zu realisieren. Bei anderen Forderungen jedoch, auch bei berechtigten, ist eine Löschung auf dem Klageweg möglich. Eine diesbezügliche Klage müsste sich auf den § 28 Bundesdatenschutzgesetz berufen, der vorschreibt, dass der Gläubiger – und zwar bevor er die Daten an die Schufa weitergibt – prüfen muss, ob das Interesse des Betroffenen schutzwürdig ist und somit schwerer wiegt, als das Interesse der Allgemeinheit, speziell der Wirtschaft, an einer Datenübermittlung an die Schufa.
Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass im Falle des Unterliegens, der Kläger auch die Kosten des Prozesses zahlen muss. Automatisierte Meldesysteme der Banken prüfen beispielsweise den Einzelfall nicht, sondern melden einfach alle Forderungen der Schufa. Dieser Weg birgt also, wie bereits erwähnt, ein hohes Kostenrisiko und hat selten eine Aussicht auf Erfolg, weswegen eine eventuelle Prozesskostenhilfe auch verwehrt würde. Zunächst einmal sollte diesbezüglich eine anwaltliche Beratung erfolgen.
Was drückt der Schufa Score aus?
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Vorzeitige Löschung Schufa Eintrag
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